Satzung des NABU Oberberg


 

S a t z u n g in der Fassung vom 4.3.1988 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15. März 1991, 5. März 1993, 4. Juni 2000, 7. Juli 2002, 30.Januar 2009 und 11.09.2020.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland

Kreisverband Oberberg e. V. (NABU Oberberg).

 

Der Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Oberberg e.V. (im folgenden NABU Oberberg genannt) ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU).

 

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Wiehl und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen.

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Kreisverband Oberberg.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des NABU Oberberg sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

c) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend durch die Gründung von Jugend- und Kindergruppen und im Bildungsbereich,

d) Mithilfe bei Erforschung der Grundlage des Natur- und Umweltschutzes,

e) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutz-gedankens,

f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

g) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

h) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.

 

(2) Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(3) Der NABU Oberberg hält Verbindungen zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 § 3 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. 

(2) Der NABU Oberberg erstrebt keinen eigennützigen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des NABU Oberberg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit  

(1) Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluss aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen 

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.  

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. 

(2) Der NABU Oberberg bietet folgende Mitgliedsformen: 

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten. 

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt. 

(c) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. 

(d) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.  

(e) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen. 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Oberberg, wenn sein Hauptwohnsitz im Oberbergischen Kreis liegt, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten teilnehmen, die im NABU Oberberg Mitglied sind.  

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Oberberg oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des NABU-Bundesverbandes. 

(5) Die Mitgliedschaft im NABU Oberberg gemäß § 6 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im NABU-Bundesverband. 

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU Oberberg enden auch alle Ämter. 

(7) Die Mitgliedschaft endet: 

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die NABU-Bundesgeschäftsstelle. 

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht. (c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU Oberberg, des NABU NRW oder des NABU-Bundesverbandes. 

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung. 

(e) durch Tod. 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften

 

§ 7 Gliederungen
(1) Der NABU Oberberg ist eine Untergliederung des NABU Deutschland und des NABU NRW.
(2) Der NABU Oberberg, der NABU NRW und der NABU Deutschland arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen.

 

§8 
entfallen

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
a) der Gesamtvorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.

 

§ 10 Der Gesamtvorstand

 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) zwei bis drei „Gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern“,
b) dem Schatzmeister,
c) den Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer ernennen.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die „Gleichberechtigten Vorstandsmitglieder“ und der  Schatzmeister. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(5) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(6) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der „Gleichberechtigten Vorstandsmitglieder“ unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 11 Mitgliederversammlun

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand, der Ort und Zeit festlegt, einzuladen: 

a) schriftlich, d.h. per Brief oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift des NABU Oberberg, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, oder

b) durch Veröffentlichung in den folgenden Tageszeitungen :

"Oberbergischer Anzeiger" und

"Oberbergische Volkszeitung" und

"Remscheider Generalanzeiger" und

"Bergische Landeszeitung" – Ausgabe Lindlar und Wipperfürth

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. 

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. 

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Wahl des Gesamtvorstandes,  

b) Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

c) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, 

d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 

e) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes, 

f) Entlastung des Gesamtvorstandes, 

g) Wahl der Delegierten zur Landesvertreterversammlung 

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten, 

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

(2) Anträge und Resolutionen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

 

(3) Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, soweit

diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. 

(2) Zur Stimmabgabe sind nur ordentliche Mitglieder berechtigt. 

(3) Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 

(4) Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(5) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig. 

(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. 

(7) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht. 

(8) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

§ 15 Beirat

 

(1) Die Mitglieder des Beirates sind vom Gesamtvorstand zu benennende Sachverständige, Arbeitskreisleiter und Vorsitzende der Ortsvereine.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Gesamtvorstand.

 

§ 16 Ortsvereine

 

(1) Innerhalb des NABU Oberberg können nichtselbständige Ortsvereine für die Gemeinden bzw. Städte gebildet werden. Über die Einrichtung von Ortsvereinen entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand erlässt Richtlinien für die Ortsvereine. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU NRW.

 

§18 Vermögensbindung

 

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des NABU Oberberg an den Landesverband NRW des Naturschutzbundes Deutschland e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte auch der Landesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V. oder einer anderen, gemeinnützigen Zwecken dienenden, steuerbegünstigen Körperschaft, die sich ebenfalls für den Natur- oder Umweltschutz einsetzt, zuzuführen.

 

§ 19 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

(1) Zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen der Satzung des Bundesverbandes.

 

§ 20 Ordnungen und Richtlinien

 

(1) Die vom Bundesverband erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für den NABU Oberberg und seine Mitglieder bindend; insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die Schiedsordnung und die Ehrenordnung.

 

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Oberberg ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas Anderes geregelt ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlungen.
(4) Die Organe des NABU Oberberg sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. (5) Soweit diese Satzung unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

§ 22 Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung des NABU Oberberg am 11.09.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 30.01.2009.

 

Download
Satzung NABU - Oberberg Stand September 2020
hier finden sie den aktuellen Stand der Satzung des NABU Oberberg
2020-Satzung-NABU-Oberberg.pdf
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